Kapazitäten der Kitas während der Notbetreuung

Wie viele Kinder dürfen oder sollen betreut werden? Welche Limitierungen gibt es?

Seit gestern gibt es ein Schreiben von Kultusministerium und Minister Tonne an die Kitas und Erzieher*innen. Darin enthalten Handlungswege und Strategien für die Kitas.

Für uns Eltern sind folgende Auszüge wichtig:

“Für den Zeitraum bis zum 31.01.2021 wird über die Corona-Verordnung festgelegt, dass der Betrieb der Kindertageseinrichtungen generell im Szenario C erfolgt. Grund dafür ist, dass die Inzidenzwerte als Maßstab für den Anstieg der Infektionslast aufgrund des erwarteten Rückgangs von Testungen über den Jahreswechsel 2020/2021 nur bedingt belastbar sind und damit vorübergehend keine verlässliche Grundlage für die Anwendung der Szenarien bieten können.
In diesem Zeitraum ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt.
Zulässig ist aber eine Notbetreuung in kleinen Gruppen.

Diese Gruppen umfassen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder, wenn überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden. Wenn überwiegend Kinder ab einem Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, sind es in der Regel 13 Kinder, in Gruppen mit Kindern, die überwiegend im Schulalter sind, in der Regel 10 Kinder. Dabei soll sichergestellt werden, dass auch Kinder mit besonderen Bedarfen und Vorschulkinder die Notbetreuung nutzen können. Zudem gilt eine Härtefallregelung.
Ich möchte Sie bitten, die Notbetreuungsgruppen tatsächlich und auch in diesem Umfang einzurichten. Die Begrenzung der Notgruppengröße ist ein wesentlicher Faktor zur Reduzierung der Kontakte. Die vorgesehenen Obergrenzen für die Größe der Notgruppen sind aus Sicht des Infektionsschutzes aber vor dem Hintergrund des derzeitigen Infektionsgeschehens auch ausreichend. Kleinere Notgruppen sind derzeit nicht erforderlich.
Es ist zudem zulässig, die Obergrenzen im Einzelfall unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten geringfügig zu überschreiten. Auch dies ist infektionsschutzrechtlich derzeit vertretbar.

Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten können regulär betrieben werden. Die Anzahl der in den vorgenannten Einrichtungen betreuten Kinder liegt unterhalb der vorgegebenen Höchstgrenzen für die Notbetreuung. Daher wäre eine Betriebsuntersagung hier nicht verhältnismäßig.

Auch die Kindertagespflege kann aufgrund der geringeren Anzahl ihrer Betreuungsverhältnisse mit fremden Kindern im Regelbetrieb verbleiben. Zum Vergleich: In den Kindertageseinrichtungen werden Notbetreuungsgruppen ermöglicht, die 8/13/10 Kinder betragen dürfen. Die Tagespflege liegt – in absoluten Zahlen ausgedrückt – mit 5 zeitgleich betreuten fremden Kindern deutlich unterhalb dieser Vorgaben für die Kindertageseinrichtungen. Eine Einschränkung des Betriebs der Kindertagespflege wäre daher nicht verhältnismäßig. Jedes Verbot muss sich auch immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Die Tagespflege generell in Szenario C zu versetzen, wäre nur vermeintlich eine Gleichbehandlung mit Kindertageseinrichtungen. Bei genauer Hinsicht geht es darum, die Kontakte zu reduzieren. Dies wird bei der Betreuung ausgedrückt in absoluten Zahlen. Wir haben diese absoluten Höchstgrenzen für die Kitas festgelegt.”

Unberechtigte Ablehnung eines Notbetreuungsantrags?!

Habt ihr einen Notbetreuungsantrag für euer Kind / eure Kinder gestellt, weil ihr eine der nachfolgenden Kriterien erfüllt und dringend eine Betreuung benötigt, der allerdings dennoch abgelehnt wurde? Wir können helfen!

Kriterien für die Notbetreuung (Stellungnahme zur Kita-Schließung der Landeselternvetretung):

  • mindestens ein Elternteil (bzw. eine alleinerziehende Person) ist in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig
  • es besteht pädagogischer Unterstützungsbedarf (insbesondere Sprachförderungsbedarf)
  • Kinder, die im Sommer 2021 schulpflichtig werden
  • bei individuellen Härtefällen (insbesondere Gefährdung des Kindeswohls, Lohnausfall, etc.)

Weitere Hinweise: Arbeiten im HomeOffice ist nicht länger ein Ausschlusskriterium für die Notbetreuung, wenn einer der anderen Punkte gegeben ist. Wenn ein Elternteil nicht berufstätig ist oder sich in Elternzeit befindet, ist das kein ausreichender Grund für eine Gewährleistung der Notbetreuung, auch wenn der Partner in betriebsnotwenidiger Stellung nach dem oben aufgeführten Punkt agiert. Hier kommt noch die Auslastung zum Tragen. Dazu findet ihr einen weiteren Artikel auf unserer Homepage.

Trotz Kommunikation mit der Kita-Leitung und dem Träger eurer Einrichtung werdet ihr unberechtigterweise weiterhin abgewiesen? Dann meldet euch bitte umgehend bei uns. Dank des Einsatzes der Landeselternvertretung können wir solche Fälle dem Landesjungendamt melden, die sich dann persönlich dafür einsetzen eine Lösung zu finden.

Happy New Year – Lockdown im neuen Jahr

Die Kitas sind zu – und das gleich zu Beginn des neuen Jahres. Eigentlich hatten wir gehofft, dass wir ein paar andere Themen aufarbeiten können, aber nun werden wir uns noch weiter mit der Pandemie und deren Folgen beschäftigen.

Trotz allem wünschen wir allen ein gesundes und glückliches neues Jahr.

Wir sind auch dieses Jahr für euch da, wenn ihr Fragen rund um Kita und Hort habt und unterstützen euch mit unseren Kontakten zur Lokalpolitik und der Landeselternvertretung.

Hilfsangebote in der Corona-Zeit

Es ist diese Zeit im Jahr, wo eigentlich von Besinnlichkeit und Frieden die Rede ist und wir uns am Liebsten einkuscheln und alle Sorgen von uns streichen wollen. Nicht allen ist das vergönnt und die Pandemie macht es auch nicht einfacher.

Hier findet ihr eine aktuelle Liste mit Hilfsangeboten in der Corona-Zeit für Stadt und Landkreis Göttingen. Fühlt euch frei davon Gebrauch zu machen und teilt diese Liste! Viele Stellen und Personen können und wollen helfen! Nehmt diese Hilfe an oder gebt sie ab!

Achtet auf euch und eure Mitmenschen!

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