Kapazitäten der Kitas während der Notbetreuung

Wie viele Kinder dürfen oder sollen betreut werden? Welche Limitierungen gibt es?

Seit gestern gibt es ein Schreiben von Kultusministerium und Minister Tonne an die Kitas und Erzieher*innen. Darin enthalten Handlungswege und Strategien für die Kitas.

Für uns Eltern sind folgende Auszüge wichtig:

“Für den Zeitraum bis zum 31.01.2021 wird über die Corona-Verordnung festgelegt, dass der Betrieb der Kindertageseinrichtungen generell im Szenario C erfolgt. Grund dafür ist, dass die Inzidenzwerte als Maßstab für den Anstieg der Infektionslast aufgrund des erwarteten Rückgangs von Testungen über den Jahreswechsel 2020/2021 nur bedingt belastbar sind und damit vorübergehend keine verlässliche Grundlage für die Anwendung der Szenarien bieten können.
In diesem Zeitraum ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt.
Zulässig ist aber eine Notbetreuung in kleinen Gruppen.

Diese Gruppen umfassen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder, wenn überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden. Wenn überwiegend Kinder ab einem Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, sind es in der Regel 13 Kinder, in Gruppen mit Kindern, die überwiegend im Schulalter sind, in der Regel 10 Kinder. Dabei soll sichergestellt werden, dass auch Kinder mit besonderen Bedarfen und Vorschulkinder die Notbetreuung nutzen können. Zudem gilt eine Härtefallregelung.
Ich möchte Sie bitten, die Notbetreuungsgruppen tatsächlich und auch in diesem Umfang einzurichten. Die Begrenzung der Notgruppengröße ist ein wesentlicher Faktor zur Reduzierung der Kontakte. Die vorgesehenen Obergrenzen für die Größe der Notgruppen sind aus Sicht des Infektionsschutzes aber vor dem Hintergrund des derzeitigen Infektionsgeschehens auch ausreichend. Kleinere Notgruppen sind derzeit nicht erforderlich.
Es ist zudem zulässig, die Obergrenzen im Einzelfall unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten geringfügig zu überschreiten. Auch dies ist infektionsschutzrechtlich derzeit vertretbar.

Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten können regulär betrieben werden. Die Anzahl der in den vorgenannten Einrichtungen betreuten Kinder liegt unterhalb der vorgegebenen Höchstgrenzen für die Notbetreuung. Daher wäre eine Betriebsuntersagung hier nicht verhältnismäßig.

Auch die Kindertagespflege kann aufgrund der geringeren Anzahl ihrer Betreuungsverhältnisse mit fremden Kindern im Regelbetrieb verbleiben. Zum Vergleich: In den Kindertageseinrichtungen werden Notbetreuungsgruppen ermöglicht, die 8/13/10 Kinder betragen dürfen. Die Tagespflege liegt – in absoluten Zahlen ausgedrückt – mit 5 zeitgleich betreuten fremden Kindern deutlich unterhalb dieser Vorgaben für die Kindertageseinrichtungen. Eine Einschränkung des Betriebs der Kindertagespflege wäre daher nicht verhältnismäßig. Jedes Verbot muss sich auch immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Die Tagespflege generell in Szenario C zu versetzen, wäre nur vermeintlich eine Gleichbehandlung mit Kindertageseinrichtungen. Bei genauer Hinsicht geht es darum, die Kontakte zu reduzieren. Dies wird bei der Betreuung ausgedrückt in absoluten Zahlen. Wir haben diese absoluten Höchstgrenzen für die Kitas festgelegt.”

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