Ist das noch zu glauben?

Wir sind fassungslos!

Noch vor einer Woche hieß es: “Kitas und Schulen voran…” und nun? Friseure und Blumenläden öffnen, aber die Kitas bleiben geschlossen… Die Kleinsten sitzen zu Hause und warten – schon fast 1 Jahr lang! Wo versteckt sich da die Logik?

Die niedersächsische Kita-Landeselternvetretung hat – mal wieder – Herrn Tonne eine Ohrfeige verpasst.

Doch ändert das etwas?

Der Frust in Kombination mit den täglichen Herausforderungen (…Beruf, Haushalt und Kinderbetreuung) unter einem Hut zu bekommen, macht uns Eltern fast ohnmächtig.

Fazit: Wir sind am Ende und die Kinder sind es schon lange! :o(

Umfrage der LEV zur Notbetreuung / HomeOffice

#homeoffice #Familieninderkrise #kitalevnds #kinderbrauchenkinder #ElternMitWirkung #eltern

Wie geht es euch und euren Kindern?

Mit der Verschärfung im 2. Lockdown und der Kitaschließung trifft es die Familien mit Kleinkindern besonders hart.

Wir wollen wissen wie es euch geht. Habt Ihr einen Notbetreuungsplatz? Zahlt Ihr Kitagebühren? Wie stellt Ihr euch den Herausforderungen und wie geht es euch und euren Kindern mit der aktuellen Situation?

Diesmal können auch Eltern mitmachen, die Ihre Kinder in der Kindertagespflege (Tagesmutter) untergebracht haben.

Umfrage (kita-lev-nds.de)

Die Umfrage läuft bis zum 22.01.2021 wir wollen direkt im Anschluss die Ergebnisse veröffentlichen, um vor dem neuen BundLänderBeschluss die Politiker und Verbände mit den Ergebnisse zu konfrontieren. Wir wollen Transparenz. Wir wollen, dass Politik mit uns redet und nicht über uns. Helft uns, damit wir uns für euch stark machen können.

Corona-Lage für Kitas (11.01. – 29.01.2021)

(letzte Aktualisierung 28.01.2021)
In diesem Bericht fassen wir für euch noch einmal ein paar wichtige Infos bzgl. der Kita-Schließungen und damit verbundenen Notbetreuungsszenarien und für die Betreuung zu Hause zusammen.

Uns ist bewusst, dass der Artikel sicherlich nicht vollständig ist und freuen uns über Ergänzungen und Erfahrungen von euch.

1. Notbetreuung: wer hat Anspruch, wie lange wird betreut, was muss ich tun?

Jede Kita informierte in der vergangenen Woche die Eltern über die Kita-Schließungen. Um eine Notbetreuung zu erhalten, muss i. d. R. ein Formular ausgefüllt werden. Ein Nachweis des “Berufszweiges von allgemeinem öffentlichen Interesse” (oft wird eine Checkliste geliefert) sowie der “betriebsnotwendigen Stellung” (Nachweis durch Arbeitgeber) ist erforderlich. Dabei entspricht die Reihenfolge der Kriterien einer Priorisierung.

Kapazitäten der Kitas während der Notbetreuung

Sollte euer Antrag unberechtigt abgelehnt werden, meldet euch bei uns. Wir versuchen mit euch vor Ort eine Lösung zu finden. Falls notwendig nutzen wir unseren Kontakt zum Landesjugendamt, um Unterstützung zu erhalten (unberechtigte Ablehnung Notbetreuungsplatz)

2. Kann ich zur Kinderbetreuung freigestellt werden? Wann erhalte ich Enschädigung für Verdienstausfall, wenn ich kein Recht auf Notbetreuung habe?

Szenario A: Kindkrank-Tage

Zur Erweiterung der Kindkranktage gibt es eine Seite mit Fragen und Antworten beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Eine Musterbescheinigung “Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld”, die von Schule oder Kita auszufüllen ist, gibt es dort auch.

Die Erweiterung der Kindkrank-Tage ist rechtlich abgesichert. Die Tagesschau schreibt folgendes hierzu:

“Mittels eines erweiterten Kinderkrankengeldes kann jedes Elternteil nun zusätzlich zu den bisherigen zehn Kinderkrankengeldtagen weitere zehn Arbeitstage im Jahr 2021 zu Hause bleiben, ohne ganz auf Einkommen verzichten zu müssen. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch. Ersetzt werden wie beim regulären Krankengeld 90 Prozent des Nettogehalts.”

Folgendes ist außerdem zu beachten: Nur gesetzlich Versicherte profitieren

“Dieser Anspruch gilt jedoch nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern. Das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Die Eltern können den Anspruch bei ihren Krankenkassen geltend machen, um einen Teil ihres Lohnausfalls erstattet zu bekommen. Hierfür reicht eine Bescheinigung der Schule oder Kita – ein ärztliches Attest wie bei den regulären Kinderkrankentagen ist nicht erforderlich.

Szenario B: Bezahlte Freistellung

Eine Option, die ebenfalls durch den Arbeitgeber geregelt ist. Es treten hier ganz unterschiedliche Regelungen in Kraft. So z.B. eine Freistellung für 10 Tage pro Jahr mit
Verweis auf §616 BGB mit Einzelfallprüfung.

Exemplarisch hier das Verfahren der Universität Göttingen:

Hinweise der Universität Göttingen:
Schulen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. In den verschiedenen Bundesländern gelten zudem unterschiedliche Regelungen. Für die Mitarbeiterinnen mit entsprechenden Betreuungspflichten fassen wir im Folgenden noch einmal die geltenden Regelungen zusammen, die sowohl für die Schließung der Betreuungseinrichtung als auch für ein Betretungsverbot gelten.

Beschäftigte: Eine Freistellung von insgesamt maximal zehn Arbeitstagen für das Jahr 2021 (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) kann, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung nicht zur Verfügung stellen können, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
– Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder Ihr Kind ist pflegebedürftig und
– Sie können die erforderliche Betreuung nicht anderweitig sicherstellen.
Diese Freistellung ist eine universitätsinterne Regelung, die außertariflich zu § 29 TV-L gewährt wird.Die Freistellung ist mit dem Vordruck “Abwesenheit im Zusammenhang mit Corona” zu beantragen.

Hinweis: Die Freistellung dieser zehn Tage greift auch, wenn die Betreuungseinrichtung zwar nicht geschlossen, aber eine Präsenz durch den Träger oder eine Verordnung ausdrücklich nicht gewünscht ist.

Sofern diese Tage ausgeschöpft sind, sollte vorrangig wiederum Gleitzeitausgleich oder Erholungsurlaub in Anspruch genommen oder gegebenenfalls Teilzeit beantragt werden.
– Freistellung und Entschädigung nach § 56 a Infektionsschutzgesetz (IFSG): Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sie einen Verdienstausfall erleiden, der darauf beruht, dass infolge der coronabedingten Schließung einer Kita, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder aufgrund eines Betretungsverbots für eine dieser Einrichtungen ihr(e) betreuungs-, beaufsichtigungs- oder pflegebedürftiges(n) Kind(er) selbst betreuen, beaufsichtigen oder pflegen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen und ihre Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. In diesem Fall erhalten Sie eine Entschädigung durch den Staat für die Betreuung von Kindern außerhalb der Schulferien bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (Ausnahmen gelten für hilfsbedürftige Kinder mit einer Behinderung) und für maximal zehn Wochen pro Anspruchsberechtigte*r beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro pro Monat (§ 56 IFSG). Diese Entschädigung wird durch die Arbeitgeberin Universität ausgezahlt und Sie behalten Ihren aktuellen Sozialversicherungsstatus bei. Die Freistellung ist mit dem Vordruck “Abwesenheit im Zusammenhang mit Corona” zu beantragen.

– Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, kann weder eine bezahlte Freistellung noch eine Leistung nach SBG oder IFSG in Anspruch genommen werden.

– Sobald die von der Bundesregierung angekündigte Gesetzesänderung der Inanspruchnahme von Kind-krank-Tagen auch für die Schließung von Bildungseinrichtungen in Kraft gesetzt wird, werden wir Sie umgehend informieren. Bisher ist dies jedoch noch nicht erfolgt.

Beamt*innen: Für Beamt*innen ergibt sich der Freistellungsanspruch aus der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung. Die Freistellung ist mit dem Vordruck “Abwesenheit im Zusammenhang mit Corona” zu beantragen.*

Szenario C: Antrag auf Kurzarbeit

Auch hier muss der Arbeitgeber aktiv werden und die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen. Wie sich die Kurzarbeit gestaltet, ist wiederum vom Arbeitgeber abhängig.

Szenario D: Freistellung nach Infektionsschutzgesetz

(1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird… (Quelle: Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz

Der Antrag erfolgt über den Arbeitgeber .

Weitere Informationen bei Bundesgesundheitsministerium:
Fragen und Antworten zu Entschädung nach §56 IfSG

Szenario E: Kinderbetreuung während HomeOffice

„Wer glaubt, dass Homeoffice und Kinderbetreuung zusammengehen, der hat entweder Homeoffice oder Kinderbetreuung nicht verstanden.“ (BEVKi)

Aus den FAQ Kita Niedersachsen entnommen: “Ist Homeoffice ein grundsätzliches Ausschlusskriterium für die Berechtigung zur Notbetreuung?
Die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten stellt nicht in jedem Fall automatisch ein Ausschlusskriterium für die Berechtigung zur Notbetreuung dar. Homeoffice bedeutet nicht, dass man Freizeit hat. Homeoffice ist Arbeit, eben nur an einem anderen Ort. Die entscheidende Frage ist also nicht, ob ein Elternteil im Homeoffice arbeiten kann. Entscheidend ist vielmehr, ob neben dem Homeoffice eine Möglichkeit zur beruflichen Entlastung besteht, so dass die Möglichkeit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinderbetreuung auch tatsächlich im Homeoffice besteht. Das kann im Grunde nur der jeweilige Arbeitgeber bescheinigen.
” Dementsprechend muss in einer solchen Bescheinigung die Betriebsnotwendigkeit des Arbeitgebers bescheinigt werden, die ohne weitere Freistellungsmöglichkeiten gewährleistet ist.

Szenario F: Kinderbetreuung ohne Verdienstausfall, aber mit anderen Nachteilen, z. B. verlängerte Studien-/Ausbildungsdauer

Studierende Eltern müssen ihre Kinder meist zu Hause betreuen. Obwohl kein Verdienstausgall droht, verlängert sich hierbei oft die Studiendauer. Erste Bestrebungen der Universität Göttingen zeigen, dass Abgabe-Fristen o.ä. verlängert werden.

3. Kontaktbeschränkungen für Kinder

Die Kontaktbeschränkungen für Kinder bis 3 Jahre wurden gelockert (NDR – Kontaktbeschränkungen für Kinder) , ob das den einzelnen Familien hilft, bleibt dennoch fraglich.

Infos

Folgende Links haben uns geholfen, die vorliegenden Fragen zu beantworten

[1] FAQ Corona Niedersachsen https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html

[2] FAQ Kita Niedersachsen https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/fragen-und-antworten-zum-betrieb-an-kindertageseinrichtungen-186238.html

[3] AOK Niedersachsen zu Corona https://www.aok.de/pk/niedersachsen/inhalt/corona-krise-auswirkungen-fuer-arbeitnehmer-6/

[4] Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Notbetreuung in Göttingen – GT-Anfrage 2

Erneut fragte das Göttinger Tageblatt bei uns nach, wie die Notbetreuung angelaufen ist. Folgende Stellungnahme haben wir zur Veröffentlichung freigegeben:

Den Intentionen von Eltern ihre Kinder in ein betreutes und sicheres Umfeld zu geben, steht den Entscheidungen von KiTa-Trägern nach Landesvorgaben im eigenen Ermessen entgegen. Für einen geplanten und reibungslosen Übergang von Szenario A nach Szenario C hätte den KiTas seitens der Politik mehr als nur drei Tage Zeit eingeräumt werden müssen.

Nach unserer Kenntnis haben alle Träger in Göttingen von Mittwoch 06.01. bis Freitag 08.01. versucht einen Weg zu finden, die in Szenario C geforderten Vorgaben umzusetzen.

Ein klärender Brief von Minister Tonne mit der Bitte, die 50% Betreuungskapazität auch wirklich auszunutzen, kam erst am 08.01. und hat für viele Träger bisher umgesetzte Konzepte wieder in Frage gestellt. Im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf ist es deshalb erstaunlich, dass viele Einrichtungen bereits am Montag eine Notbetreuung angeboten haben.

Auch seitens der Eltern und ihrer Arbeitgeber wurde ein Höchstmaß an Flexibilität gefordert: Es ist nicht selbstverständlich, dass ein Unternehmen auf Zuruf für seine Arbeitnehmer Bescheinigungen ausstellt.

Durch die sehr kurze Vorlaufzeit hatten viele Eltern Probleme ihren Anspruch auf Notbetreuung rechtzeitig zu klären und anzumelden oder bei Rückfragen / Ablehnung ein klärendes Gespräch zu führen. Antworten auf Anträge erfolgten zum Teil erst am Montag-Nachmittag.

D.h. Eltern, die ihre Kinder nun Zuhause betreuen, blieb maximal ein Wochenende, um sich mit der Situation zu arrangieren.

Um unseren Beitrag zur Eindämmung der Pandemie besser leisten zu können, hätten wir uns gewünscht

…dass der absehbare Shutdown besser geplant und vorbereitet gewesen wäre

…wir unmissverständliche Angebote zur Betreuung unserer Kinder Zuhause bekommen hätten, z.B. in Form von Lohnfortzahlung bei Freistellung zur Kinderbetreuung.

Situation zur Notbetreuung – GT fragt nach!

Gestern erreichte uns eine Anfrage vom Göttinger Tageblatt zur Kita-Schließung und damit natürlich auch zur Situation um die Notbetreuung. Wir haben geantwortet und warten nun gespannt auf den Artikel.

Ihr wollt wissen, was wir geantwortet haben? Schaut hier:

Aufbauend auf den aufkommenden Fragen zur Notbetreuung, Sonderurlaub, Kontaktbeschränkungen, Kindkranktage, etc. wollen wir in der kommenden Woche das Stimmungsbild der Göttinger Eltern noch intensiver einfangen und werden euch hier auf den Laufenden halten. Lasst uns deshalb weiterhin wissen, wie es euch geht, welche Probleme auftreten oder auch, was gerade super läuft. Nur dann können wir auch aktiv werden und zusammen besser durch den Lockdown kommen.

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