Corona-Lage für Kitas (11.01. – 29.01.2021)

(letzte Aktualisierung 28.01.2021)
In diesem Bericht fassen wir für euch noch einmal ein paar wichtige Infos bzgl. der Kita-Schließungen und damit verbundenen Notbetreuungsszenarien und für die Betreuung zu Hause zusammen.

Uns ist bewusst, dass der Artikel sicherlich nicht vollständig ist und freuen uns über Ergänzungen und Erfahrungen von euch.

1. Notbetreuung: wer hat Anspruch, wie lange wird betreut, was muss ich tun?

Jede Kita informierte in der vergangenen Woche die Eltern über die Kita-Schließungen. Um eine Notbetreuung zu erhalten, muss i. d. R. ein Formular ausgefüllt werden. Ein Nachweis des “Berufszweiges von allgemeinem öffentlichen Interesse” (oft wird eine Checkliste geliefert) sowie der “betriebsnotwendigen Stellung” (Nachweis durch Arbeitgeber) ist erforderlich. Dabei entspricht die Reihenfolge der Kriterien einer Priorisierung.

Kapazitäten der Kitas während der Notbetreuung

Sollte euer Antrag unberechtigt abgelehnt werden, meldet euch bei uns. Wir versuchen mit euch vor Ort eine Lösung zu finden. Falls notwendig nutzen wir unseren Kontakt zum Landesjugendamt, um Unterstützung zu erhalten (unberechtigte Ablehnung Notbetreuungsplatz)

2. Kann ich zur Kinderbetreuung freigestellt werden? Wann erhalte ich Enschädigung für Verdienstausfall, wenn ich kein Recht auf Notbetreuung habe?

Szenario A: Kindkrank-Tage

Zur Erweiterung der Kindkranktage gibt es eine Seite mit Fragen und Antworten beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Eine Musterbescheinigung “Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld”, die von Schule oder Kita auszufüllen ist, gibt es dort auch.

Die Erweiterung der Kindkrank-Tage ist rechtlich abgesichert. Die Tagesschau schreibt folgendes hierzu:

“Mittels eines erweiterten Kinderkrankengeldes kann jedes Elternteil nun zusätzlich zu den bisherigen zehn Kinderkrankengeldtagen weitere zehn Arbeitstage im Jahr 2021 zu Hause bleiben, ohne ganz auf Einkommen verzichten zu müssen. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch. Ersetzt werden wie beim regulären Krankengeld 90 Prozent des Nettogehalts.”

Folgendes ist außerdem zu beachten: Nur gesetzlich Versicherte profitieren

“Dieser Anspruch gilt jedoch nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern. Das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Die Eltern können den Anspruch bei ihren Krankenkassen geltend machen, um einen Teil ihres Lohnausfalls erstattet zu bekommen. Hierfür reicht eine Bescheinigung der Schule oder Kita – ein ärztliches Attest wie bei den regulären Kinderkrankentagen ist nicht erforderlich.

Szenario B: Bezahlte Freistellung

Eine Option, die ebenfalls durch den Arbeitgeber geregelt ist. Es treten hier ganz unterschiedliche Regelungen in Kraft. So z.B. eine Freistellung für 10 Tage pro Jahr mit
Verweis auf §616 BGB mit Einzelfallprüfung.

Exemplarisch hier das Verfahren der Universität Göttingen:

Hinweise der Universität Göttingen:
Schulen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. In den verschiedenen Bundesländern gelten zudem unterschiedliche Regelungen. Für die Mitarbeiterinnen mit entsprechenden Betreuungspflichten fassen wir im Folgenden noch einmal die geltenden Regelungen zusammen, die sowohl für die Schließung der Betreuungseinrichtung als auch für ein Betretungsverbot gelten.

Beschäftigte: Eine Freistellung von insgesamt maximal zehn Arbeitstagen für das Jahr 2021 (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) kann, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung nicht zur Verfügung stellen können, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
– Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder Ihr Kind ist pflegebedürftig und
– Sie können die erforderliche Betreuung nicht anderweitig sicherstellen.
Diese Freistellung ist eine universitätsinterne Regelung, die außertariflich zu § 29 TV-L gewährt wird.Die Freistellung ist mit dem Vordruck “Abwesenheit im Zusammenhang mit Corona” zu beantragen.

Hinweis: Die Freistellung dieser zehn Tage greift auch, wenn die Betreuungseinrichtung zwar nicht geschlossen, aber eine Präsenz durch den Träger oder eine Verordnung ausdrücklich nicht gewünscht ist.

Sofern diese Tage ausgeschöpft sind, sollte vorrangig wiederum Gleitzeitausgleich oder Erholungsurlaub in Anspruch genommen oder gegebenenfalls Teilzeit beantragt werden.
– Freistellung und Entschädigung nach § 56 a Infektionsschutzgesetz (IFSG): Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sie einen Verdienstausfall erleiden, der darauf beruht, dass infolge der coronabedingten Schließung einer Kita, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder aufgrund eines Betretungsverbots für eine dieser Einrichtungen ihr(e) betreuungs-, beaufsichtigungs- oder pflegebedürftiges(n) Kind(er) selbst betreuen, beaufsichtigen oder pflegen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen und ihre Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. In diesem Fall erhalten Sie eine Entschädigung durch den Staat für die Betreuung von Kindern außerhalb der Schulferien bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (Ausnahmen gelten für hilfsbedürftige Kinder mit einer Behinderung) und für maximal zehn Wochen pro Anspruchsberechtigte*r beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro pro Monat (§ 56 IFSG). Diese Entschädigung wird durch die Arbeitgeberin Universität ausgezahlt und Sie behalten Ihren aktuellen Sozialversicherungsstatus bei. Die Freistellung ist mit dem Vordruck “Abwesenheit im Zusammenhang mit Corona” zu beantragen.

– Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, kann weder eine bezahlte Freistellung noch eine Leistung nach SBG oder IFSG in Anspruch genommen werden.

– Sobald die von der Bundesregierung angekündigte Gesetzesänderung der Inanspruchnahme von Kind-krank-Tagen auch für die Schließung von Bildungseinrichtungen in Kraft gesetzt wird, werden wir Sie umgehend informieren. Bisher ist dies jedoch noch nicht erfolgt.

Beamt*innen: Für Beamt*innen ergibt sich der Freistellungsanspruch aus der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung. Die Freistellung ist mit dem Vordruck “Abwesenheit im Zusammenhang mit Corona” zu beantragen.*

Szenario C: Antrag auf Kurzarbeit

Auch hier muss der Arbeitgeber aktiv werden und die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen. Wie sich die Kurzarbeit gestaltet, ist wiederum vom Arbeitgeber abhängig.

Szenario D: Freistellung nach Infektionsschutzgesetz

(1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird… (Quelle: Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz

Der Antrag erfolgt über den Arbeitgeber .

Weitere Informationen bei Bundesgesundheitsministerium:
Fragen und Antworten zu Entschädung nach §56 IfSG

Szenario E: Kinderbetreuung während HomeOffice

„Wer glaubt, dass Homeoffice und Kinderbetreuung zusammengehen, der hat entweder Homeoffice oder Kinderbetreuung nicht verstanden.“ (BEVKi)

Aus den FAQ Kita Niedersachsen entnommen: “Ist Homeoffice ein grundsätzliches Ausschlusskriterium für die Berechtigung zur Notbetreuung?
Die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten stellt nicht in jedem Fall automatisch ein Ausschlusskriterium für die Berechtigung zur Notbetreuung dar. Homeoffice bedeutet nicht, dass man Freizeit hat. Homeoffice ist Arbeit, eben nur an einem anderen Ort. Die entscheidende Frage ist also nicht, ob ein Elternteil im Homeoffice arbeiten kann. Entscheidend ist vielmehr, ob neben dem Homeoffice eine Möglichkeit zur beruflichen Entlastung besteht, so dass die Möglichkeit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinderbetreuung auch tatsächlich im Homeoffice besteht. Das kann im Grunde nur der jeweilige Arbeitgeber bescheinigen.
” Dementsprechend muss in einer solchen Bescheinigung die Betriebsnotwendigkeit des Arbeitgebers bescheinigt werden, die ohne weitere Freistellungsmöglichkeiten gewährleistet ist.

Szenario F: Kinderbetreuung ohne Verdienstausfall, aber mit anderen Nachteilen, z. B. verlängerte Studien-/Ausbildungsdauer

Studierende Eltern müssen ihre Kinder meist zu Hause betreuen. Obwohl kein Verdienstausgall droht, verlängert sich hierbei oft die Studiendauer. Erste Bestrebungen der Universität Göttingen zeigen, dass Abgabe-Fristen o.ä. verlängert werden.

3. Kontaktbeschränkungen für Kinder

Die Kontaktbeschränkungen für Kinder bis 3 Jahre wurden gelockert (NDR – Kontaktbeschränkungen für Kinder) , ob das den einzelnen Familien hilft, bleibt dennoch fraglich.

Infos

Folgende Links haben uns geholfen, die vorliegenden Fragen zu beantworten

[1] FAQ Corona Niedersachsen https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html

[2] FAQ Kita Niedersachsen https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/fragen-und-antworten-zum-betrieb-an-kindertageseinrichtungen-186238.html

[3] AOK Niedersachsen zu Corona https://www.aok.de/pk/niedersachsen/inhalt/corona-krise-auswirkungen-fuer-arbeitnehmer-6/

[4] Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

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